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Mein bawue.net Zugang

Die Satzung des bawue.net e.V.

Originalfassung vom 10. Mai 1997; geändert am:

  • 13. Mai 2000
  • 18. Februar 2001

§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Gemeinschaft der Internet Nutzer Baden-Württemberg" mit der Abkürzung BaWue-Net. Die Abkürzung steht für "Baden Württemberg Netz". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz "e.V." im Namen.

Der Vereinssitz ist Stuttgart.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke. Etwaige Gewinne sind stets den satzungsgemäßen Zwecken zuzuführen.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Förderung von wissenschaftlicher Forschung, technischer Entwicklung, kulturellen Austauschs und der internationalen Kommunikation.

Um diesen Zweck zu erreichen, wird sich der Verein insbesondere in den folgenden Bereichen betätigen:

  • Einrichtung eines Zugangs zur privaten Nutzung des Internet.
  • Vertretung öffentlicher Interessen im Bereich der privaten Datenkommunikation; insbesondere die Zusammenarbeit mit öffentlichen Institutionen.
  • Förderung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Datenkommunikation.
  • Der Verein stellt seine Arbeit der Öffentlichkeit zur Vertretung seiner ideellen Belange dar:
    • mittels Durchführung von Workshops und Anwenderseminaren für Mitglieder und interessierte Nichtmitglieder.
    • durch Eigendarstellung in den Medien.
  • Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten.

Für Mitglieder betreibt der Verein einen privaten Zugang zum Internet, über den jedes Mitglied Kommunikation und kulturellen Austausch betreiben kann.
Der Zugang erfolgt über den Verein. Der Zugang darf auch durch Nichtmitglieder genutzt werden. Für die Bereitstellung des Zugangs zum Internet entstehen dem Verein Kosten. Diese sind sowohl durch den Zugang nutzende Mitglieder als auch Nichtmitglieder dem Verein zu erstatten.

§ 3 - Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 52 Absatz 2 AO 77). Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist selbstlos tätig, konfessionell und parteipolitisch neutral.

§ 4 - Mitglieder

Als Mitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden. Juristische Personen mit Gewinnerzielungsabsicht können nur als Fördermitglied aufgenommen werden.

Der Zugriff auf Dienstleistungen des Vereins kann für bestimmte Mitglieder eingeschränkt werden, soweit dies durch Verträge mit Dritten erforderlich ist oder während eines schwebenden Ausschlußverfahrens.

§ 5 - Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Eine Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag des Kandidaten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Beschluß wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf auf Antrag des Abgelehnten der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist von der pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge abhängig. Neumitglieder können ihre Mitgliedsrechte erst nach Bezahlung des ersten Jahresbeitrages ausüben.

Die Mitgliedschaft endet:

  • bei natürlichen Personen durch deren Tod, bei anderen Mitgliedern mit deren Auflösung (Erlöschen).
  • nach schriftlicher Kündigung eines Mitglieds zum Ende des Kalenderjahres. Die Kündigung muß mindestens einen Monat vor dem Kündigungszeitpunkt schriftlich beim Verein eingegangen sein.
  • durch Beschluß des Vorstands mit Zweidrittelmehrheit, wenn das Mitglied die Vereinssatzung vorsätzlich verletzt oder das Ansehen oder die Interessen des Vereins in erheblicher Weise geschädigt hat.
  • bei Mitgliedern, die sich trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge in Verzug befinden, durch Beschluß des Vorstandes. Bevor dieser ergeht, ist das Mitglied anzuhören.

Im Falle eines Ausschlusses müssen dem Mitglied die Gründe hierfür schriftlich mitgeteilt werden. Gegen den Beschluß kann das Mitglied mit aufschiebender Wirkung die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die dann endgültig entscheidet. Der Ausschluß bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

Die Beitragsschuld bis zum Jahresende bleibt erhalten.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.

§ 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind gehalten, den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen. Die Mitglieder sind in ihren gesellschaftlichen Aktivitäten frei. Mitglieder haben in dieser Eigenschaft keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

§ 7 - Mitgliedsbeiträge

Mitglieder entrichten einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe und Fälligkeit von einer Beitragsordnung festgelegt wird. Diese Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und soll zwischen natürlichen und anderen Personen unterscheiden.

§ 8 - Organe

Die Mitgliederversammlung

Der Vorstand

§ 9 - Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins auf Vorstandsbeschluß mit einfacher Mehrheit im Bedarfsfall oder auf begründeten, schriftlichen Antrag von mindestens 10 Prozent der Mitglieder einberufen.

Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens vier Wochen, zur außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens eine Woche vorher zu übersenden. Die Einladung gilt als bewirkt, wenn sie fristgerecht zur Post gegeben worden ist.

Eine Einladung zu einer Mitgliederversammlung, die über eine Änderung der Satzung beschließen soll, muß den zu ändernden und den geänderten Paragraphen im Wortlaut enthalten.

Anträge zur Tagesordung müssen für die ordentliche Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen, für die außerordentliche Mitgliederversammlung zwei Werktage vor dem Versammlungstermin dem Vorsitzenden des Vorstands schriftlich vorliegen.

Eine Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn

  • bei weniger als 60 zur Abstimmung berechtigten Mitglieder ein Drittel
  • bei mehr als 60 zur Abstimmung berechtigten Mitglieder zwanzig
davon anwesend oder durch Vollmacht vertreten sind.

Bei Beschlußunfähigkeit muß der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Form der Einladung zu dieser zweiten Versammlung entspricht der zu einer außerordentlichen Versammlung; zusätzlich ist auf die besondere Beschlußfähigkeit der Versammlung hinzuweisen.

Mitglieder können bis zu drei Mitglieder vollständig vertreten. Die Vollmacht bedarf der Schriftform und muß dem Versammlungsleiter übergeben werden. Eine Einschränkung der Vollmacht durch den Bevollmächtigenden ist möglich.

§ 10 - Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch diese Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • sie wählt den Vorstand sowie sonstige Organe des Vereins.
  • sie wählt zwei Kassenprüfer für das laufende Geschäftsjahr.
  • sie nimmt die Jahresberichte des Vorstands und der Kassenprüfer entgegen und entscheidet über deren Entlastung.
  • sie beschließt über die mittel- und langfristigen Ziele des Vereins.
  • sie beschließt über Satzungsänderungen. Zu einem solchen Beschluß ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  • sie beschließt über die Auflösung des Vereins gemäß § 14 dieser Satzung.
  • sie beschließt eine Nutzungsordnung für die Dienstleistungen des Vereins.

Die Zustimmung der Mitgliederversammlung ist ferner erforderlich für:

  • allgemeine Grundsätze zur Vermittlung von Forschungs- und anderen Aufträgen an Mitglieder; Vorstandsmitglieder sind insofern einfachen Mitgliedern gleichgestellt.

§ 11 - Ablauf der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, so wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte. Eine Verhinderung liegt auch vor, wenn eine eigene Angelegenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters zu erörtern ist, solange diese Erörterung stattfindet. Wahlen werden stets von einem Wahlleiter geleitet, den die Mitgliederversammlung vor Beginn des Wahlaktes im Wege offener Abstimmung bestimmt.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt, soweit das Gesetz oder die Satzung keine höhere Mehrheit vorschreiben.

Wahlen werden grundsätzlich einzeln in geheimer Abstimmung durchgeführt. Der Wahlleiter kann offen und/oder en bloc abstimmen lassen, wenn nicht mehr als zwei persönlich anwesende Mitglieder widersprechen. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen - bei Blockwahl die relativ meisten Stimmen - erhalten hat.

Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Versammlungsleiter und einem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der Schriftführer wird zu Beginn der Versammlung in offener Abstimmung aus ihrer Mitte gewählt. Die Niederschrift soll den Gang der Versammlung und die gefaßten Beschlüsse festhalten.

Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 12 - Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dessen beiden Stellvertretern, einem Kassier und 2 Beisitzern. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind nur der Vorsitzende und seine Stellvertreter.

Der Vorstand wird auf ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand und seine Stellvertreter vertreten; alle drei sind einzelvertretungsberechtigt.

Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands und die gegenseitige Vertretung der Vorstandsmitglieder, sowie die Art des Zustandekommens seiner Beschlüsse regelt und die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.

Im Falle der Niederlegung des Amtes eines Vorstandsmitglieds im Sinne des § 26 BGB hat der Vorstand unverzüglich eine Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl einzuberufen. Die auf dieser Mitgliederversammlung vorgenommene Neuwahl gilt bis zum Ende der laufenden Amtszeit.

Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Die Amtszeit des neuen Vorstandes beginnt mit der Beendigung der Mitgliederversammlung, in der die Neuwahl stattfand.

§ 13 - Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und die Satzungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Vereins. Er ist gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 26 BGB.

Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  • Er fördert die Zusammenarbeit der Mitglieder im Sinne des Vereins.
  • Er bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor und vollzieht sie.
  • Er erstellt einen jährlichen Haushaltsplan, der von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.
  • Er berichtet der Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr über die wesentlichen Aktivitäten des Vereins.
  • Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Er muß hierüber jederzeit Rechenschaft ablegen können.

Der Vorstand kann einzelne Aufgaben ganz oder teilweise auf einzelne seiner Mitglieder übertragen.

§ 14 - Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, in der mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erfolgen. Bei Beschlußunfähigkeit wird analog zu § 9 dieser Satzung verfahren, wobei erst nach der zweiten nicht beschlußfähigen Versammlung die Mindestanzahl der anwesenden Mitglieder wegfällt.

Diese Bestimmungen gelten entsprechend bei Wegfall des bisherigen Zwecks des Vereins.

Beschlüsse, durch die die vorstehenden Bestimmungen oder eine andere für die Gemeinnützigkeit wesentliche Satzungsbestimmung geändert, ergänzt oder aufgehoben wird, oder durch die der Verein aufgelöst, in eine andere Körperschaft überführt oder durch die sein Vermögen als Ganzes übertragen wird, sind der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich mitzuteilen und dürfen nur mit deren Zustimmung durchgeführt werden.